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Satzung     Niederbergischer Fahrrad-Club Heiligenhaus

 

§ 1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen Niederbergischer Fahrrad-Club Heiligenhaus,

 abgekürzt NFC Heiligenhaus.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."

Der Sitz des Vereins ist Heiligenhaus.

 

§ 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 (Zweck des Vereins)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - Zwecke  im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, des Umweltschutzes, der Gesundheit der Bevölkerung, der Unfallverhütung, der Kriminalprävention, der Verbraucherberatung und des Sport.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Zusammenarbeit mit Behörden, Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern, Organisationen und der Öffentlichkeit zur Verbesserung der rechtlichen, verkehrstechnischen und gesellschaftlichen Grundlagen und Möglichkeiten des Fahrradverkehrs,

b) Entwicklung, Verbreitung oder Unterstützung von Konzepten und Bestrebungen zur Anhebung des Anteils des Fahrrads am Gesamtverkehr und zur Verkehrsberuhigung in Wohn- und Erholungsgebieten,

c) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden, Bürgerinitiativen, Organisationen und Einzelpersönlichkeiten im In- und Ausland, die sich dem Umwelt- und Naturschutz, der Verkehrsberuhigung und der Verkehrssicherheit, der Verbesserung städtischer Lebensbedingungen, der Jugendarbeit und der Gesundheit widmen,

d) Veranlassung und Durchführung von Forschungsarbeiten,

e) Seminare und Veranstaltungen zur Verkehrssicherheit,

f) Organisation von Vorträgen, Schulungen oder Übungsveranstaltungen,

g) Förderung des Radfahrens als Volks- und Breitensport durch Veranstaltung von Radtouren und anderen radsportlichen Veranstaltungen,

h) Maßnahmen zur Verhinderung von Fahrraddiebstählen und zur Wiederauffindung gestohlener Fahrräder,

i) Durchführung von Veranstaltungen, Seminaren und Schulungen besonders im Bereich Jugendarbeit, Migrationsberatung und Seniorenberatung.

 

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der NFC Heiligenhaus verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 5 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Organen und Mitgliedern werden Auslagen für die satzungsgemäße Vereinsarbeit auf Antrag erstattet. Die pauschale Auslagenerstattung und die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung auch an Vorstandsmitglieder sind zulässig.

 

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Vereinsmitglieder können persönliche und fördernde Mitglieder sein.

Persönliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden.

Fördernde Mitglieder können solche natürlichen Personen oder Vereinigungen werden, die bereit sind, den Zweck des Vereins ideell und materiell zu fördern.

Fördernde Mitglieder haben keinen Sitz und keine Stimme in der Mitgliederversammlung.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

§ 9 (Beiträge)

Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Ob Beiträge erhoben werden und über die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

§ 10 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung

der Vorstand.

 

§ 11 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Beschlussfassung über den Haushalt des Geschäftsjahres, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 20 Tagen einberufen. Die Zusendung per elektronischer Post ist ebenfalls zulässig.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder elektronische Adresse gerichtet war oder durch Bekanntmachung in einer adressierten Vereinsschrift erfolgt ist.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen, Zweck und Gründe enthaltenden Antrag von mindestens 30% der Mitglieder statt. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gilt eine Einberufungsfrist von 10 Tagen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins können nicht in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 7 Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Schriftführer/in zu wählen.

Alle persönlichen Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Minderjährige üben das Wahlrecht persönlich aus. Für das passive Wahlrecht ist in der Regel die Vollendung des 18. Lebensjahres Voraussetzung, die Mitgliederversammlung kann Ausnahmen zulassen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

 

 § 12 (Vorstand)

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden (der/die gleichzeitig SchatzmeisterIn/Kassenwart sein kann).

Dem Vorstand obliegen die Führung der laufenden Geschäfte und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann nur im Rahmen des Vereinsvermögens tätig werden. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung einen Haushaltsentwurf für das Geschäftsjahr zur Genehmigung vor.

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.

Jedes Vorstandsmitglied des Vorstandes ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind der 2. Vorsitzende und der Kassenwart dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden (der Kassenwart nur bei Verhinderung auch des 2. Vorsitzenden) auszuüben.

Die übrigen Vereinsmitglieder können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Die Vereinsöffentlichkeit kann beschränkt oder ausgeschlossen werden. Eine Einladung an die Vereinsmitglieder ergeht nicht. Der Vorstand kann im Laufe der Wahlperiode Fachreferenten/innen und BeisitzerInnen für bestimmte Aufgabengebiete berufen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

§ 13 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen.

Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 14 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen bedürftig sind. An welche juristische Person des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaft das Vermögen des Vereins fällt beschließt die Mitgliederversammlung.